Ehrenordnung

ÖVVÖ Ehrenordnung

1    Allgemeine Richtlinien

Anträge sind schriftlich (per Post oder E-Mail) zu erstellen. Der Antrag ist vom jeweiligen Vereinsvorsitzende oder /und zuständigen Landesverband ausführlich zu begründen.
Sie müssen mindestens 6 Wochen, vor dem Verleihdatum dem/der Vorsitzenden des ÖVVÖ vorzulegen. Die Verleihung erfolgt jeweils am Bundeskongress des ÖVVÖ.
Die Prüfung und Zustimmung erfolgt durch das Präsidium des ÖVVÖ.
Eine Ehrung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die in der Verleihordnung geforderten Zeiten nicht durch einen Austritt o.ä. unterbrochen worden sind. Die Mitgliedschaft im ÖVVÖ muss ununterbrochen bestanden haben.
Die Verleihung von Ehrungen kann auch vom Präsidium oder den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes beantragt werden und nach Prüfung durch den Ehrungsausschuss vom erweiterten Vorstand entschieden werden, auch in Abweichung von vorstehender Regelung.
Bei Verstößen schwerwiegender Art (z.B. Ausschluss aus dem ÖVVÖ, Verstöße gegen das Tierhaltegesetz) können Ehrenzeichen auf Beschluss des Präsidiums des ÖVVÖ wieder eingezogen werden.
Werden Anträge durch das Präsidium abgelehnt, so erhält der Antragstellende eine schriftliche Begründung der Ablehnung.
Gegen die ablehnende Entscheidung kann Einspruch erhoben werden, der bei der nächsten Sitzung des Präsidiums zu überprüfen ist. Kommt dieser wieder zu der gleichen Entscheidung, kann Beschwerde beim erweiterten Vorstand des ÖVVÖ erhoben werden. Diese ist dann bei der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes zu behandeln. Dessen Entscheidung ist endgültig.
Mit diesen Richtlinien soll erreicht werden, dass Aktivität für unsere Liebhaberei auch entsprechend gewürdigt wird und die Ehrenzeichen des ÖVVÖ an Ansehen gewinnen.

2    Richtlinien für die Verleihung

2.1    Ehrenurkunden

  1. Auf die Verleihung der Ehrenurkunde besteht kein genereller Anspruch bei Mitgliedern, die lediglich die normale Mitgliederzeit erfüllt haben. Sie kann nur bei erheblichen besonderen Verdiensten verliehen werden.
    Diese Verdienste sind unter Begründung auf dem Antrag anzugeben. Es reicht z.B. nicht der Vermerk: sehr aktiv, guter Züchter, oder hat den Sachkundenachweis usw.
    Voraussetzung für die Verleihung ist jedoch eine Mindestmitgliedschaft im Verein von 10 Jahren oder 5 Jahre im Vorstand eines Vereines.
  2. Bei 10,15 oder 20-maliger ununterbrochener Teilnahme am ÖVVÖ Bundeskongress

2.2    Ehrennadel

Die Ehrennadel kann an Mitglieder nach 15 Jahren ununterbrochener Mitgliedschaft im ÖVVÖ, oder 10 Jahren im Vorstand eines Vereines verliehen werden.
Bei besonderen Verdiensten für den Verband, und/oder Verein kann die Ehrennadel frühestens nach 5 Jahren unter Beifügung einer ausführlichen Begründung zum Antrag verliehen werden. Es reicht z.B. nicht der Vermerk: seit vielen Jahren im Vorstand, sondern von wann bis wann welche Tätigkeiten durchgeführt wurden.

2.3    Ehrennadel mit Kranz

Die Ehrennadel mit Kranz kann an Mitglieder nach 20 Jahren ununterbrochener Mitgliedschaft im ÖVVÖ oder 15 Jahren im Vorstand eines Vereines verliehen werden.
Bei besonderen Verdiensten für den Verband, und/oder Verein kann die Ehrennadel mit Kranz frühestens nach 10 Jahren unter Beifügung einer ausführlichen Begründung zum Antrag verliehen werden. Es reicht z.B. nicht der Vermerk: seit vielen Jahren im Vorstand, sondern von wann bis wann welche Tätigkeiten durchgeführt wurden.

2.4    Ehrennadel mit Lorbeerkranz

Die Ehrennadel mit Lorbeerkranz kann nur an Mitglieder des Präsidiums nach mindesten 12-jähriger Tätigkeit vergeben werden, oder bei einstimmigen Beschluss und ausführlicher Begründung des erweiterten Vorstandes vor dieser Zeit. Diese Ehrennadel stellt die höchste Auszeichnung unseres Verbandes dar und unterliegen somit zwangsläufig genauesten Prüfungen und Einschätzungen der zu würdigenden Verdienste.

2.5    Ehrenmitgliedschaft

Auf die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft besteht kein genereller Anspruch bei Mitgliedern, die lediglich die normale Mitgliederzeit erfüllt haben. Sie kann nur bei erheblichen besonderen Verdiensten (Autoren, Forschung, Wissenschaft) verliehen werden.
Diese Verdienste sind unter Begründung auf dem Antrag anzugeben. Es reicht z.B. nicht der Vermerk: sehr aktiv, guter Züchter, oder hat den Sachkundenachweis usw.
Voraussetzung für die Verleihung ist jedoch eine Mindestmitgliedschaft im Verband von 15 Jahren.

2.6    Goldener Anton

Die Entscheidung erfolgt durch das Präsidium des ÖVVÖ und ist nicht an eine Mitgliedschaft gebunden. Es sind alle Personen oder Organisationen berechtigt, die im Dienste des Tier- und Artenschutzes tätig sind.

2.7    Ehrenpräsident

Die Entscheidung erfolgt ausschließlich durch das Präsidium und das erweiterte Präsidium des ÖVVÖ

Download für Ehrenantrag im ÖVVÖ