Statuten

Österreichischer Verband für Vivaristik und Ökologie (ÖVVÖ)

§  1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Österreichischer Verband für Vivaristik und Ökologie". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeiten auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Die in diesen Statuten verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§  2) Zweck des Verbandes
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 35 der Bundesabgabenordnung. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verband koordiniert die Interessen der angeschlossenen Landesverbände und Vereine, tritt für die Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens, den Schutz von Gewässern und für die Belange des Umweltschutzes ein und wirbt für die Aquarien- und Terrarienkunde (Vivaristik) als kulturell wertvolle Freizeitbeschäftigung in der Öffentlichkeit. Ein besonderes Anliegen ist der Erhalt und die Nachzucht von Tierarten in menschlicher Obhut. Der Verband ist unpolitisch. Der gemeinnützige Zweck des Verbandes ist darauf gerichtet, alle daran Interessierten auf dem Gebiet der Vivaristik und Ökologie, fachlich und organisatorisch im Sinne der Erwachsenenbildung zu fördern, die Herausgabe von Publikationen in gedruckter Form, insbesondere der "Aqua Terra Austria", sowie von Sachbüchern.

§  3) Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
(1) Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: Organisation und Durchführung von Vorträgen (z.B. Bundeskongress, Vivaristik-Wochenende), Tagungen, Seminaren, Symposien, allgemeine Weiterbildungsveranstaltungen (Artenschutztage, Messen, Börsen), Studienreisen, Ausstellungen und Führungen, sowie die Herausgabe eines Mitteilungsblattes (ATA) sowie diverser vivaristischer Literatur.
(3) Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträge und Spenden aus Veranstaltungen (z.B. Bundeskongress, Vivaristik-Wochenende, Artenschutztage, Symposien, Börsen, Erhaltungszuchtprojekte, Science Day, Messen etc.), Werbeprodukten, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht. Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Förderung des Verbandszweckes verwendet.

§  4) Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in
a)    ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder können nur Landesverbände für Aquarien- und Terrarienkunde (Vivaristik) werden sowie Vereine aus Bundesländern, in denen es keinen Landesverband gibt.
b)    außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, sofern sie in finanzieller oder ideeller Weise die Bestrebungen des Verbandes unterstützen (haben kein Stimmrecht), z.B. Organisationen, Firmen, Vereine und Interessensgemeinschaften die keinem Landesverband angehören obwohl es in ihrem Bundesland einen solchen gibt.
c)    Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden, die sich um die Interessen des ÖVVÖ besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums verliehen.

Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied, welches seinen Jahresbeitrag bezahlt hat, erhält vom ÖVVÖ eine ÖVVÖ-Mitgliedskarte, welche die o.a. Mitglieder berechtigt, bei Partnern des ÖVVÖ begünstigt einkaufen zu können.

§  5) Erwerb der Mitgliedschaft:
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen um die Aufnahme schriftlich beim Präsidium ansuchen. Jedes Ansuchen muss bei Landesverbänden oder Vereinen die Anzahl der Vereinsmitglieder enthalten und vom Obmann und Schriftführer gezeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Hierbei ist eine Stimmenthaltung unzulässig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§  6) Beendigung der Mitgliedschaft:
1) Kündigung:
Mitglieder können ohne Angabe von Gründen schriftlich ihre Mitgliedschaft aufkündigen. Eventuell dem Verband gegenüber bestehenden Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt. Das ausgetretene Mitglied verliert mit dem Austritt sämtliche Rechte gegenüber dem Verband.
2) Ausschluss:
Der Ausschluss kann beantragt werden:
a) wenn ein Mitglied nach zweimaliger Zahlungserinnerung mit der Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist;
b) wenn die für die Kassenführung notwendige Meldung der Mitglieder nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch das Präsidium erstattet wird;
c) wenn ein Mitglied die Verbandsinteressen bzw. Mitgliedspflichten verletzt, sich unehrenhaft verhält oder in Bezug auf das Tierschutzgesetz gerichtlich verurteilt wird.
Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch das Präsidium mit 2/3 Mehrheit und ist dem betroffenen Mitglied eingeschrieben mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung ist innerhalb von zwei Monaten an das Präsidium zu richten. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.

§  7) Mitgliedsbeitrag:
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§  8) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu;
b) die angeschlossenen Landesverbände und Vereine haben jährlich bis spätestens 10. Jänner ihre Mitglieder dem Präsidium bekannt zu geben. Aus der eingesandten Liste der Vereinsmitglieder müssen deren Vor- und Zuname sowie die Wohnadresse zu ersehen sein;
c) die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie der Kostenersätze für die Verbandszeitung ata verpflichtet.

§  9) Organe des Bundesverbandes:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) das erweiterte Präsidium
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht

§  10) Die Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer diese beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung keinen Einfluss. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung und die Bekanntgabe der Tagesordnung haben mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 14 Tage vor diesem Termin schriftlich beim Präsidium eingebracht werden.
In der Mitgliederversammlung entscheidet bei Abstimmung einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Abstimmung können nur Punkte der Tagesordnung gebracht werden.
Jedem Landesverband steht ungeachtet seiner Mitgliederzahl grundsätzlich ein Delegierter als Grundmandat für den Landesverband zu. Die Entsendung weiterer Delegierter ist von der Mitgliederzahl abhängig: Für je 100 gemeldete Mitglieder kann ein weiterer Delegierter gestellt werden.
Ab einem Verein (ordentliches Mitglied) - aus einem Bundesland ohne Landesverband - steht diesem Bundesland - ungeachtet der Mitgliederzahl - grundsätzlich ein Delegierter als Grundmandat zu. Treten weitere Vereine desselben Bundeslandes dem Bundesverband als ordentliche Mitglieder bei, ohne dass es zur Gründung eines Landesverbandes kommt, dann steht diesen Vereinen ungeachtet der Vereinsanzahl dieses Bundeslandes kein weiterer Delegierter zu.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§  11) Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Verbandes.

§  12) Das Präsidium (Bundesleitung)
Das Präsidium ist das Leitungsorgan des Verbandes und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt (Wiederwahl ist möglich) und besteht aus:
a) dem Präsidenten und dessen Stellvertretern (Vizepräsidenten)
b) dem Bundessekretär und dessen Stellvertreter
c) dem Finanzreferenten und dessen Stellvertreter
d) dem Medienreferenten
e) dem Jugendreferenten
f) dem erweiterten Präsidium in besonderen Fällen nach §14
Darüber hinaus kann das Präsidium die Beiziehung von Experten beschließen oder diese mit besonderen Aufgaben betrauen. Diese stehen dem Präsidium insbesondere in fachlichen Angelegenheiten zur Seite und nehmen mit beratender Stimme am Präsidium teil.

§  13) Aufgaben des Präsidiums:
Das Präsidium trifft mindestens einmal jährlich zusammen. Weitere Sitzungen des Präsidiums können auch als Internetkonferenzen, unter Beiziehung von Vertretern der ATA Redaktion und/oder Mitglieder des Arten-, Natur- und Tierschutzreferates, abgehalten werden.
Das Präsidium ist bei Anwesenheit von jeweils 6 Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ihm obliegt:
1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
2. Aufnahme und Kündigung von Angestellten
3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Führung der laufenden Geschäfte und die Erstellung des Budgets
5. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
6. Strategische Entscheidungen und Entscheidungen finanzieller Art, die keine Landesverbände betreffen.
Im Falle der zeitweiligen Verhinderung oder des dauernden Ausscheidens eines der gewählten Funktionäre ist das Präsidium berechtigt, einen Vertreter zu kooptieren. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.

§  14) Aufgaben des erweiterten Präsidiums:
Das erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidium und je einen Vertreter jedes einzelnen angeschlossenen Landesverbandes, einem Vertreter der "ATA" Redaktion und einem Vertreter des Arten-, Natur- und Tierschutzreferates (Leiter ANT Referat, Tierschutz- oder Artenschutzbeauftragter). Entscheidungen, welche auf das Budget auch nur eines Landesverbandes Auswirkungen haben, müssen durch das erweiterte Präsidium getroffen werden. In diesen Fällen ist eine Zusammenkunft des erweiterten Präsidiums anstelle des Präsidiums einzuberufen. Eine Sitzung des erweiterten Präsidiums kann auch als Internetkonferenz abgehalten werden.

§  15) Agenden des Präsidenten:
Der Präsident, und bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten, vertritt den Verband nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und führt in den Sitzungen und in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Eine Vertretung des Präsidenten bei internen oder externen Angelegenheiten erfolgt auf Weisung des Präsidenten. Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Präsidenten, oder einem der Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Bundessekretär, in Finanzangelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten, gezeichnet werden. Der Präsident darf in keinem angeschlossenen Landesverband eine Funktion ausüben, die einer Präsidiumsfunktion im Bundesverband als analog zu sehen ist.

§  16) Der Bundessekretär:
Der Bundessekretär erledigt auf Weisung des Präsidiums die laufenden Geschäfte. Weiteres unterstützt er den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten bei der Pflege der in- und ausländischen Kontakte und die Landesverbände bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen auf Bundesebene. Er oder sein Stellvertreter nehmen an allen Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung teil. Der Bundessekretär kann auch ein Angestellter sein. In diesem Fall erlischt automatisch sein Stimmrecht. Ihm obliegt die Führung der Protokolle bei den Versammlungen.

§  17) Der Finanzreferent
Der Finanzreferent ist für die korrekte Finanzgebarung und Buchführung und der Werbung in der Verbandszeitung sowie des Internetauftrittes des Bundesverbandes verantwortlich. Belege zu Ausgaben ab einem Betrag von € 500,- (Ausnahmen: Postrechnungen, die direkt vom Konto abgebucht werden), sowie die Druckereirechnung müssen monatlich an. den Präsidenten oder in dessen Abwesenheit einen der Vizepräsidenten zur Gegenzeichnung (per E-Mail) weitergeleitet werden (Vieraugenprinzip). Des Weiteren ist eine quartalsweise Überprüfung der Buchführung erforderlich. Ein jährlicher Rechenschaftsbericht ist allen Mitgliedern des erweiterten Präsidiums vorzulegen.

§  18) Der Medienreferent
Der Medienreferent ist für die Betreuung, Akquisition von Werbungen und alle Vereinbarungen mit Werbekunden inkl. Banner- und Internetwerbung, auch jene für die Verbandszeitung und des Internetauftrittes verantwortlich, sowie der Unterstützung bei den Veranstaltungen (z.B. ÖVVÖ Bundeskongress, Vivaristikwochenende, …) und der Internetpräsenz (Soziale Medien, Homepage, usw.) des ÖVVÖ.

§  19) Der Jugendreferent
Der Jugendreferent ist für alle Aktivitäten die Jugend betreffend verantwortlich (Unterstützung der Vereine und Schulprojekte).

§  20) Die Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Es sind mindestens 2 Rechnungsprüfer zu bestellen. Alle Prüfungen und Unterfertigungen müssen durch zwei Rechnungsprüfer gemeinsam durchgeführt werden. Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis dem erweiterten Präsidium und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kassengebarung des Verbandes zu prüfen und das Ergebnis in ein Kontrollbuch einzutragen, welches vom Finanzreferenten mitunterzeichnet wird. Sie haben ihre Unterschrift am Tage der Prüfung in das Kassabuch zu setzen. Die Kontrolle des übrigen Verbandsbesitzes hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und das Ergebnis ist im Kontrollbuch festzuhalten. Die Rechnungsprüfer haben auch die Berechtigung, bei Verbandsveranstaltungen die Zugehörigkeit der Teilnehmer zum Verband zu überprüfen. Anstelle der Rechnungsprüfer können auch Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftstreuhänder) bestellt werden.

§  21) Das Wahlkomitee:
Es wird vom Präsidium mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung bestellt und besteht aus 3 Personen. Das Wahlkomitee hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und für jede Funktion mindestens einen Wahlvorschlag zu erbringen.

§  22) Das Schiedsgericht:
Es entscheidet bei allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Präsidium 2 Schiedsrichter namhaft machen muss. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Alle Schiedsrichter müssen aus Verbänden kommen, die am Streitfall unbeteiligt sind. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§  23) Das Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§  24) Auflösung des Verbandes:
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Sie hat einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll nach Möglichkeit einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt. In jedem Fall ist sicher zu stellen, dass das übertragene Verbandsvermögen ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung verwendet wird.
Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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