Börsenordnung

Börsenordnung des ÖVVÖ

Diese neuen Richtlinien für Börsen wurden anlässlich der Generalversammlung am 15. März 2014 beschlossen und sind ab sofort gültig; die alte Börsenordnung ist damit ersetzt. Bei der Mitgliederversammlung am 28.3.2015 wurde beschlossen, die Börsenordnung ab 1.1.2016 verpflichtend bei allen Börsen der Vereine des ÖVVÖ einzusetzen.

 

Gesetzliche Grundlagen:

Mitglieder des ÖVVÖ sind verpflichtet, bei Durchführung einer Börse alle für die Tierhaltung geltenden Gesetze zu befolgen.

Zur rechtzeitigen Einholung aller notwendigen Informationen und Genehmigungen ist der Veranstalter zuständig.

Auf Börsen dürfen nur Tier- und Pflanzenarten angeboten werden, welche gemäß der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung erlaubt sind. Tiere, die als Qualzucht angesehen werden können, sind verboten. Jede/r Teilnehmer/in dieser Börse hat sich an die nachstehenden Regeln zu halten.

Ein Verkauf von Tieren an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nur im Beisein und mit Zustimmung derjenigen, die die elterlichen Rechte im Sinne §144ff. ABGB ausüben oder die über die Zustimmung des Erziehungsberechtigten verfügen, gestattet. Diese Regeln sind für alle Teilnehmer an der Börse verbindlich und gelten durch die Teilnahme als anerkannt. Eltern haften für ihre Kinder!

Für jede Börse ist ein (behördlich vorgeschriebenes) Börsenprotokoll auszufertigen. 

 

Geltungsbereich:

Die Börsenordnung gilt für alle Aquarien- und Terrarienbörsen, die von Mitgliedern, Vereinen und Interessensgemeinschaften des ÖVVÖ ausgerichtet werden. Die Börsenordnung kann durch eigene Durchführungsbestimmungen ergänzt werden. Die Ergänzungen dürfen jedoch nicht gegen die in der Börsenordnung getroffenen Regelungen verstoßen.

Vom Mitbringen stark giftiger und gefährlicher Tieren wird abgeraten, ggf. ist Einvernehmen mit und Zustimmung von der Behörde einzuholen.

Beim Verkauf von Zubehör etc. darf nur ersichtlich gebrauchtes Zubehör für die Pflege von Aquarien- und Terrarientieren bzw. -pflanzen angeboten werden.

Der Verkauf von Tieren, Pflanzen oder sonstigen Zubehör bzw. Gegenständen, die speziell für den Verkauf erworben wurden, ist zu untersagen. Es dürfen nur Tiere und Pflanzen, die aus eigener Nachzucht oder aus längerem eigenem Bestand stammen, angeboten werden.

 

Gegenstand von Börsen:

Börsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.

Die Veranstaltung der Börse geschieht unter der Prämisse, dass sie ein Forum für den direkten Kontakt zwischen Tier- und Pflanzenzüchtern oder allgemein Interessierten darstellt.

Sie ist als Plattform für den Austausch sowohl von Tieren und Pflanzen als auch von Informationen gedacht und soll in ihrer Zielsetzung letztendlich den Massenimport von Wildtieren und Wildpflanzen eindämmen und zu sich selbst erhaltenden Populationen in menschlicher Obhut führen.

 

Allgemeine Richtlinien des ÖVVÖ für die Durchführung von Börsen:

Für mitgebrachte Tiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände, sowie zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung!

In allen Räumen, die für den Aufenthalt von Tieren und Pflanzen vorgesehen sind, ist das Rauchen zu verbieten und Zugluft zu vermeiden. Das Mitnehmen von Hunden, Fahren mit Rollschuhen oder Ähnliches soll möglichst unterbleiben – die Endentscheidung dazu obliegt dem Veranstalter.

Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportbehältern mit entsprechendem Temperatur- und Sichtschutz erfolgen, für die Unterbringung von nicht ausgestellten Tieren sind thermostabile Behältnisse, z.B. Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches zu verwenden; gegebenenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder Flaschen zu temperieren.

Der Transport der Tiere fällt nicht in die Verantwortung des Veranstalters.

Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.

Es sind nur Behältnisse zugelassen, die den Anforderungen der angebotenen Tiere während der Dauer der Börse weitgehend entsprechen.

Die Hälterung auf der Börse muss den grundsätzlichen Ansprüchen der angebotenen Tiere (z.B. Temperatur, Wasserqualität, Bewegung) Genüge leisten.

Die Verhältnisse in den Behältnissen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Anbieters und keinesfalls beim Veranstalter. Gegebenenfalls ist für geeignete Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten für die Tiere zu sorgen.

Die Behältnisse sind mit Schildern zu versehen aus denen hervorgeht:

    • Name des Züchters/Anbieters. Anbieter mit Züchterzertifikat des ÖVVÖ werden gebeten, dieses vorzuweisen bzw. auszulegen.
    • Artname (wissenschaftliche oder handelsübliche Bezeichnung).
    • Herkunftsgebiet.
    • Preis / Tauschwert.

Der Anbieter hat Kauf- oder Tauschinteressierte über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen zu beraten. Bei Tieren mit extremen Ansprüchen (z.B. an Wasserverhältnisse oder spezielle Futtersorten) ist die Beratung zwingend vorgeschrieben. 

Zur Vermeidung von unnötigem Stress sind das Klopfen an Scheiben, Schütteln der Behältnisse oder sonstige unnötige Manipulationen verboten.

Das Herausnehmen von Tieren aus einem Behälter darf ausschließlich im Beisein und mit Zustimmung des Besitzers erfolgen. Dieser soll dies nur dann gestatten, wenn er einen triftigen Grund dafür erkennt.

Die angebotenen Tiere und Pflanzen sind permanent durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall ist eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.

Bei Tütenbörsen sind geeignete Stellmöglichkeiten der Beutel zu gewährleisten, um ein ständiges Anheben zu vermeiden.

Pflanzen sind sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen.

Für geschützte Tiere (z.B. CITES) sind die notwendigen Papiere mitzuführen, auf Verlangen vorzuzeigen und dem Käufer zu übergeben (z.B. Herkunftsnachweis). WA- und EU-Bestimmungen sind zu beachten.

 

Ergänzende Richtlinien für Terrarientiere:

Die Ausstellungsbehältnisse müssen – abgesehen von geltenden gesetzlichen Vorgaben – folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

    • Ausreichende Belüftung
    • Geeignetes Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen
    • Die Größe des Behälters muss dem Tier darin ein problemloses Wenden  ermöglichen.
    • Tiere dürfen nicht lose herumgetragen werden.
    • Geschlechtsbestimmungen sollen auf ein Minimum beschränkt werden (eventuell mehrere Interessenten abwarten und eine Uhrzeit festlegen).
    • Kleinsäuger müssen mit Wasser versorgt werden.

 

Überwachung der Börsenordnung:

Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Börsen und der Einhaltung der Börsenordnung, einschließlich dazu ergänzender Durchführungsbestimmungen ist mindestens ein verantwortlicher Börsenwart zu bestimmen. Bei mehreren Börsenwarten ist ein hauptverantwortlicher Börsenwart zu bestimmen. Börsenwarte sollen sowohl für Anbieter wie auch für Kunden/Besucher deutlich erkennbar sein. Diese sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlung gegen die Börsenordnung und dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen Anbieter und Besucher von der Börse ausschließen.

Die Börsenordnung hat vor Börsenbeginn an für alle deutlich sichtbarer Stelle ausgehängt zu werden. Der (hauptverantwortliche) Börsenwart ist auch für die ordnungsgemäße Ausfertigung des behördlich genehmigten Börsenprotokolles zuständig bzw. verantwortlich.

 

Wattens, am 15.03.2014

 

Präsident des ÖVVÖ - Dipl.-Ing. Andreas Schramm
Vizepräsident des ÖVVÖ - Mag. Dr. Anton Lamboj
Präsident des LV NÖ - Gerhard Gabler
Präsident des OÖVVÖ - Kons. Hans Esterbauer
Vizepräsident des OÖVVÖ - Fritz Ringseis
Präsident des LV Wien - Bernhard Schwab
Finanzreferent des ÖVVÖ - Reinhard Seidl
Medienreferentin Stv des ÖVVÖ - Melanie Kalina
Obmann Aquarienfreunde Tirol - Michael Pichler
Obmann DCG - Erich Berger
Zierfischclub "Welser Zierfischhütte" - Manfred Freinbichler
DCG - Regina Schneider
Meeresverein Austria - Christa Filler
 

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