Statuten und Börsenordnung
des österreichischen
Verbandes für Vivaristik und Ökologie
§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Österreichischer Verband
für Vivaristik und Ökologie“. Er hat seinen Sitz in
Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet
der Republik Österreich.
§ 2) Zweck des Verbandes
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 der
Bundesabgabenordnung. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf
Gewinn ausgerichtet.
Der Verband koordiniert die Interessen der angeschlossenen
Landesverbände und Vereine, tritt für die Förderung des
Tier- und Naturschutzgedankens, den Schutz von Gewässern und
für die Belange des Umweltschutzes ein und wirbt für die
Aquarien- und Terrarienkunde (Vivaristik) als kulturell wertvolle
Freizeitbeschäftigung in der Öffentlichkeit. Ein besonderes
Anliegen ist der Erhalt und die Nachzucht von Tierarten in menschlicher
Obhut. Der Verband ist unpolitisch.
Der gemeinnützige Zweck des Verbandes ist darauf gerichtet, alle
daran Interessierten auf dem Gebiet der Vivaristik und Ökologie,
fachlich und organisatorisch, im Sinne der Erwachsenenbildung zu
fördern.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
(1) Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: Organisation und Durchführung von
Vorträgen, Tagungen, Seminaren, allgemeine
Weiterbildungsveranstaltungen, Studienreisen, Ausstellungen und
Führungen, sowie die Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
(3) Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge,
Erträge aus Veranstaltungen, Werbeprodukten, Spenden,
Vermächtnissen und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Alle
Einnahmen werden ausschließlich zur Förderung des
Verbandszweckes verwendet.
§ 4) Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder können nur Landesverbände für
Aquarien- u. Terrarienkunde (Vivaristik) werden sowie Vereine aus
Bundesländern, in denen es keinen Landesverband gibt.
b) außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und
juristischen Personen werden, sofern sie in finanzieller oder ideeller
Weise die Bestrebungen des Verbandes unterstützen (haben kein
Stimmrecht) z.B. Organisationen, Firmen, Vereine und
Interessensgemeinschaften die keinem Landesverband angehören
obwohl es in ihrem Bundesland einen solchen gibt.
c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden, die sich um
die Interessen des ÖVVÖ besondere Verdienste erworben haben.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Präsidiums verliehen.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft:
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen um die
Aufnahme schriftlich beim Präsidium ansuchen. Jedes Ansuchen muss
bei Landesverbänden oder Vereinen die Anzahl der Vereinsmitglieder
enthalten und vom Obmann und Schriftführer gezeichnet sein.
Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit einfacher
Stimmenmehrheit. Hierbei ist eine Stimmenthaltung unzulässig. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft:
1) Kündigung:
Mitglieder können ohne Angabe von Gründen schriftlich ihre
Mitgliedschaft aufkündigen. Eventuell dem Verband gegenüber
bestehende Verpflichtungen bleiben hievon unberührt. Das
ausgetretene Mitglied verliert mit dem Austritt sämtliche Rechte
gegenüber dem Verband.
2) Ausschluss:
Der Ausschluss kann beantragt werden:
a) wenn ein Mitglied nach zweimaliger Zahlungserinnerung mit der Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist;
b) wenn die für die Kassenführung notwendige
Meldung der Mitglieder nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung
durch das Präsidium erstattet wird;
c) wenn ein Mitglied die Verbandsinteressen bzw. Mitgliedspflichten verletzt oder sich unehrenhaft verhält.
Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch das Präsidium mit 2/3
Mehrheit und ist dem betroffenen Mitglied eingeschrieben mitzuteilen.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung ist innerhalb von zwei Monaten
an das Präsidium zu richten. Bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des
ausgeschlossenen Mitgliedes.
§ 7) Mitgliedsbeitrag:
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Verbandes teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und
passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu;
b) die angeschlossenen Landesverbände und Vereine
haben jährlich bis spätestens 15. März ihre Mitglieder
dem Präsidium bekannt zu geben. Aus der eingesandten Liste der
Vereinsmitglieder müssen deren Vor- und Zuname sowie die
Wohnadresse zu ersehen sein;
c) die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie der
Kostenersätze für die Verbandszeitung ata verpflichtet.
§ 9) Organe des Bundesverbandes:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) das erweiterte Präsidium
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht
§ 10) Die Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn
mindestens 1/10 der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer diese
beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf
die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung keinen Einfluss.
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung und die
Bekanntgabe der Tagesordnung haben mindestens einen Monat vor dem
Zeitpunkt der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge von
Mitgliedern müssen mindestens 14 Tage vor diesem Termin
schriftlich beim Präsidium eingebracht werden.
In der Mitgliederversammlung entscheidet bei Abstimmung einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur
Abstimmung können nur Punkte der Tagesordnung gebracht werden.
Jedem Landesverband steht ungeachtet seiner Mitgliederzahl
grundsätzlich ein Delegierter als Grundmandat für den
Landesverband zu. Die Entsendung weiterer Delegierter ist von der
Mitgliederzahl abhängig: Für je 100 gemeldete Mitglieder kann
ein weiterer Delegierter gestellt werden.
Ab einem Verein (ordentliches Mitglied) - aus einem Bundesland ohne
Landesverband - steht diesem Bundesland – ungeachtet der
Mitgliederzahl – grundsätzlich ein Delegierter als
Grundmandat zu. Treten weitere Vereine desselben Bundeslandes dem
Bundesverband als ordentliche Mitglieder bei, ohne dass es zur
Gründung eines Landesverbandes kommt, dann steht diesen Vereinen
ungeachtet der Vereinsanzahl dieses Bundeslandes kein weiterer
Delegierter zu.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 11) Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Verbandes.
§ 12) Das Präsidium (Bundesleitung)
Das Präsidium ist das Leitungsorgan des Verbandes und wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt
(Wiederwahl ist möglich) und besteht aus:
a) dem Präsidenten und dessen Stellvertreter (Vizepräsident)
b) dem Bundessekretär und dessen Stellvertreter
c) dem Finanzreferenten und dessen Stellvertreter
d) dem Medienreferent und dessen Stellvertreter
e) dem erweiterten Präsidium in besonderen Fällen nach §14
Darüber hinaus kann das Präsidium die Beiziehung von Experten
beschließen oder diese mit besonderen Aufgaben betrauen. Diese
stehen dem Präsidium insbesondere in fachlichen Angelegenheiten
zur Seite und nehmen mit beratender Stimme am Präsidium teil.
§ 13) Aufgaben des Präsidiums:
Das Präsidium tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Weitere Sitzungen des Präsidiums können auch als
Internetkonferenzen abgehalten werden.
Das Präsidium ist bei Anwesenheit von jeweils 6 Mitgliedern
beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Ihm obliegt:
1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
2. Aufnahme und Kündigung von Angestellten
3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Führung der laufenden Geschäfte und die Erstellung des Budgets
5. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
6. Strategische Entscheidungen und Entscheidungen finanzieller Art, die keine Landesverbände betreffen.
Im Falle der zeitweiligen Verhinderung oder des dauernden Ausscheidens
eines der gewählten Funktionäre ist das Präsidium
berechtigt, einen Vertreter zu kooptieren. Das Präsidium wird vom
Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem
Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.
§ 14) Aufgaben des erweiterten Präsidiums:
Das erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidium und je
einem Vertreter jedes einzelnen angeschlossenen Landesverbandes.
Entscheidungen, welche auf das Budget auch nur eines Landesverbandes
Auswirkungen haben, müssen durch das erweiterte Präsidium
getroffen werden. In diesen Fällen ist eine Zusammenkunft des
erweiterten Präsidiums an Stelle des Präsidiums einzuberufen.
Eine Sitzung des erweiterten Präsidiums kann auch als
Internetkonferenz abgehalten werden.
§ 15) Agenden des Präsidenten:
Der Präsident, und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident,
vertritt den Verband nach außen, gegenüber den Behörden
und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums ein
und führt in den Sitzungen und in der Mitgliederversammlung den
Vorsitz. Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom
Präsidenten gemeinsam mit dem Bundessekretär, in
Finanzangelegenheiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten, gezeichnet
werden. Der Präsident darf in keinem angeschlossenen Landesverband
eine Funktion ausüben, die einer Präsidiumsfunktion im
Bundesverband als analog zu sehen ist.
§ 16) Der Bundessekretär:
Der Bundessekretär erledigt auf Weisung des Präsidiums die
laufenden Geschäfte. Weiters unterstützt er den
Präsidenten bei der Pflege der in- und ausländischen Kontakte
und die Landesverbände bei der Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen auf Bundesebene. Er oder sein Stellvertreter nehmen
an allen Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung
teil. Der Bundessekretär kann auch ein Angestellter sein. In
diesem Fall erlischt automatisch sein Stimmrecht. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle bei den Versammlungen.
§ 17) Der Finanzreferent und Medienreferent:
a) Der Finanzreferent ist für die korrekte Finanzgebarung und
Buchführung des Bundesverbandes verantwortlich. Belege zu Ausgaben
ab einem Betrag von € 500,- sind vom Präsidenten oder dem
Bundessekretär gegenzuzeichnen (Prinzip der doppelten Kontrolle).
Ein jährlicher Rechenschaftsbericht ist allen Mitgliedern des
erweiterten Präsidiums vorzulegen.
b) Der Medienreferent ist für die korrekte
Finanzgebarung und Buchführung der Werbung, der Verbandszeitung
und des Internetauftrittes verantwortlich. Belege zu Ausgaben ab einem
Betrag von € 500,- sind vom Präsidenten oder dem
Bundessekretär gegenzuzeichnen (Ausnahmen: Postrechnungen, die
direkt vom Konto abgebucht werden). Die Druckereirechnung muss
monatlich an den Präsidenten/Stv. weitergeleitet werden (Prinzip
der doppelten Kontrolle). Eine quartalweise Überprüfung ist
erforderlich. Ein jährlicher Rechenschaftsbericht ist allen
Mitgliedern des erweiterten Präsidiums vorzulegen.
§ 18) Die Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung
gewählt und dürfen keinem Organ mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Aufsicht ist. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Es sind
mindestens 3 Rechnungsprüfer zu bestellen. Alle Prüfungen und
Unterfertigungen müssen durch zwei Rechnungsprüfer gemeinsam
durchgeführt werden. Es obliegt ihnen die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis dem erweiterten
Präsidium und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich die
Kassengebarung des Verbandes zu prüfen und das Ergebnis in ein
Kontrollbuch einzutragen, welches vom Finanzreferenten mit
unterzeichnet wird. Sie haben ihre Unterschrift am Tage der
Prüfung in das Kassabuch zu setzen. Die Kontrolle des übrigen
Verbandsbesitzes hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und
das Ergebnis ist im Kontrollbuch festzuhalten. Die Rechnungsprüfer
haben auch die Berechtigung, bei Verbandsveranstaltungen die
Zugehörigkeit der Teilnehmer zum Verband zu überprüfen.
An Stelle der Rechnungsprüfer können auch
Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer /
Wirtschaftstreuhänder) bestellt werden.
§ 19) Das Wahlkomitee:
Es wird vom Präsidium mindestens zwei Monate vor der
Mitgliederversammlung bestellt und besteht aus 3 Personen. Das
Wahlkomitee hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und
für jede Funktion mindestens einen Wahlvorschlag zu erbringen.
§ 20) Das Schiedsgericht:
Es entscheidet bei allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten. Es setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen
dem Präsidium 2 Schiedsrichter namhaft machen muss. Diese
wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Alle
Schiedsrichter müssen aus Verbänden kommen, die am Streitfall
unbeteiligt sind. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind endgültig.
§ 21) Das Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 22) Auflösung des Verbandes:
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern
Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu
beschließen. Sie hat einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll nach Möglichkeit einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt. In
jedem Fall ist sicher zu stellen, dass das übertragene
Vereinsvermögen ausschließlich und zur Gänze für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der
Bundesabgabenordnung verwendet wird.
Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung binnen
vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Rahmenrichtlinien für die Durchführung von Aquarien und Terrarienbörsen
Bearbeitet vom Arbeitskreis AQUARISTIK/TERRARISTIK
des Österreichischen Verbandes für Vivaristik und
Ökologie (kurz ÖVVÖ), unter der Federführung der
Landesverbände WIEN, NIEDERÖSTERREICH, OBERÖSTERREICH, VAT GRAZ/STEIERMARK, TIROL und VORARLBERG.
Der Arbeitskreis hat folgende Rahmenrichtlinien für die eigenen
Durchführungsbestimmungen der beteiligten Vereine und
Interessensgemeinschaften geschlossen:
„Jeder Verein des Bundesverbandes
ist verpflichtet, bei Durchführung einer Börse alle für
die Tierhaltung geltenden Tier- und Artenschutzgesetze, sowie deren
Änderungen zu befolgen.
Zur rechtzeitigen Einholung aller derzeit geltenden notwendigen
Informationen und Genehmigungen durch die Behörden, ist der
veranstaltende Verein selbst zuständig.
Geltungsbereich:
Die Börsenordnung gilt für alle Aquarien- und
Terrarienbörsen, die von Vereinen und Interessensgemeinschaften
des ÖVVÖ ausgerichtet werden. Die Vereine und
Interessensgemeinschaften können diese Börsenordnung durch
eigene Durchführungsbestimmungen ergänzen.
Die Ergänzungen dürfen jedoch nicht gegen die in der Börsenordnung getroffene Regelungen verstoßen.
„Der Bundesverband empfiehlt seinen Vereinen vom Handel stark giftiger Tiere auf Börsen, Abstand zu nehmen“.
Gegenstand von Börsen:
Auf Börsen dürfen nur Tiere und Pflanzen sowie deren Eier und
Samen angeboten werden, welche gemäß der Tierarten- und
Naturschutzgesetzgebung nicht verboten sind. Jede/r Teilnehmer/in
dieser Börse hat sich an die nachstehenden Regeln zu halten.
Die Veranstaltung der Börse geschieht unter der Prämisse,
dass sie ein Forum für den direkten Kontakt zwischen Fisch,
Pflanzen, Amphibien und Reptilienzüchtern oder allgemein
Interessierten darstellt.
Sie ist als Plattform für den Austausch sowohl von Tieren und
Pflanzen als auch von Informationen gedacht und soll in ihrer
Zielsetzung letztendlich den Massenimport von Wildtieren und
Wildpflanzen eindämmen und zu sich selbst erhaltenden Populationen
in menschlicher Obhut führen.
Richtlinien für die Durchführung von Aquarienbörsen:
- Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.
- Es sind nur Behältnisse zugelassen, die den
Anforderungen der angebotenen Tiere während der (relativ kurzen)
Dauer der Börse weitgehend entsprechen.
- Der Besatz der Behältnisse darf das an Börsen (Tauschtagen) übliche Ausmaß keinesfalls überschreiten.
- Die Behältnisse sind auf einer Temperatur zu halten, die dem Durchschnitt der angebotenen Tiere genügen.
- Die Wasserverhältnisse in den Behältnissen haben
den Ansprüchen der Mehrzahl der üblichen domestizierten Tiere
für die Dauer der Börse weitestgehend zu entsprechen.
(Schreckfarben während der ersten Stunde können keinesfalls
als Unbehagen der Tiere gedeutet werden).
- Das Wasser für die Tiere mit extremen
Wasseransprüchen hat der Anbieter selbst beizubringen. Die
Verhältnisse in diesen Behältnissen liegen
ausschließlich in der Verantwortung des Anbieters und keinesfalls
beim Veranstalter.
- Zur Vermeidung von unnötigem Stress ist das Beklopfen sowie das Schütteln der Behältnisse verboten.
- Das Herausnehmen der Tiere aus einem Behälter darf
ausschließlich im Beisein und mit Zustimmung des Besitzers
erfolgen. Dieser sollte dies nur dann gestatten, wenn er einen
triftigen Grund dafür erkennt.
- Die angebotenen Tiere und Pflanzen sind permanent durch die Anbieter zu beaufsichtigen.
- Bei Tütenbörsen sind geeignete
Stellmöglichkeiten der Beutel zu gewährleisten, um ein
ständiges Anheben zu vermeiden.
- Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten
Fischtransportbehältern mit entsprechendem Temperatur- und
Sichtschutz erfolgen.
Der Transport der Tiere fällt nicht in die Verantwortung des Veranstalters.
- Pflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen.
Richtlinien für die Durchführung von Amphibien- und Reptilienbörsen:
- Sowohl für An- und Abtransport, als auch für
die Unterbringung von nicht ausgestellten Tieren sind thermostabile
Behältnisse z.B. Kühldosen, Styroporboxen oder ähnliches
zu verwenden; gegebenenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder
Flaschen zu temperieren.
- Die Ausstellungsbehältnisse müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
- Ausreichende Belüftung.
- Geeignetes Bodensubstrat, zur Aufnahme von Ausscheidungen.
- Die Größe des Behälters sollte dem Tier ein problemloses Wenden ermöglichen.
- Faustregel bei Echsen: mindestens das 1,5 fache der Kopf-Rumpflänge.
- Für jedes geschützte Tier sind die notwendigen
Originalpapiere mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Bitte
beachten Sie die WA- und EU-Bestimmungen.
- Das Mitbringen von giftigen Tieren ist verboten. Das
Herausnehmen von Tieren aus dem Behälter darf ausschließlich
im Beisein und mit Zustimmung des Besitzers erfolgen. Dieser sollte
dies nur dann gestatten, wenn er einen triftigen Grund dafür
erkennt. Tiere dürfen nicht lose herumgetragen werden.
- Das Beklopfen sowie das Schütteln der Behälter ist verboten.
- Die angebotenen Tiere sind permanent durch den Anbieter zu
beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der
Überwachung zu beauftragen.
- Geschlechtsbestimmungen sollten auf ein Minimum beschränkt werden
(eventuell mehrere Interessenten abwarten und eine Uhrzeit festlegen).
- Kleinsäuger müssen in Makrolonkäfigen mit einer Wasserflasche versorgt werden.
Allgemeine Richtlinien:
Ein Verkauf von Tieren an Personen, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, ist nur im Beisein und mit Zustimmung
derjenigen, die die elterlichen Rechte im Sinne §144ff. ABGB
ausüben oder die über die Zustimmung des
Erziehungsberechtigten verfügen, gestattet. Diese Regeln sind
für alle Teilnehmer an der Börse verbindlich und gelten durch
die Teilnahme als anerkannt.
Eltern haften für Ihre Kinder!
Für mitgebrachte Tiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände, sowie zur Verfügung gestellte
Einrichtungen und Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung!
Es ist verboten mit Hunden, Kinderwagen, Skateboards oder Rollschuhen
den Ausstellungsraum zu besuchen. In allen Räumen, die für
den Aufenthalt von Tieren und Pflanzen vorgesehen sind, ist das Rauchen verboten und Zugluft sollte vermieden werden.
Beratung und Information:
Die Behälter sind mit Schildern zu versehen aus denen hervorgeht:
- Name des Züchters/Anbieters.
- Artname (wissenschaftliche oder übliche Bezeichnung).
- Herkunftsgebiet.
- Preis / Tauschwert.
Vom Anbieter wird erwartet, dass er den Kauf- oder
Tauschinteressierten über die Pflegebedingungen der erworbenen
Tiere und Pflanzen berät. Bei Tieren mit extremen Ansprüchen
(z.B. an die Wasserverhältnisse oder spezielle Futtersorten) ist
die Beratung zwingend vorgeschrieben.
Überwachung der Börsenordnung:
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen
Ablaufes der Börsen und der Einhaltung der Börsenordnung,
einschließlich dazu ergänzender
Durchführungsbestimmungen, ist ein Verantwortlicher einzuteilen.
Dieser ist gegenüber den Anbietern und Besuchern
weisungsberechtigt. Er kann bei Zuwiderhandlung gegen die
Börsenordnung und dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen,
Anbieter und Besucher von der Börse ausschließen.
LITSCHAU, 2003 09 27
Präsident des ÖVVÖ - Franz SCHERLEITNER
Präsident des LVOÖ - Konsulent Hans ESTERBAUER
Präsident des LVWIEN - Bernhard SCHWAB
Präsident des LVTIROL - Dagmar HOLY
Präsident des LVNÖ - Franz SCHERLEITNER
Präsident des LVVORALRBERG - Hans RATH
Vorsitzender des VAT GRAZ/ STEIERMARK - Werner SORMANN
Wien, 18.März 2006